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Bruppacher, Hug & Partner, CH 8702 Zollikon, Anwaltliche Rechtsberatung für in- und ausländische Unternehmen, Unternehmer und deren Familien sowie Privatpersonen in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

 

Januar 2024: Gerichtliche Verarrestierung eines Grundstückes zur Sicherung und Durchsetzung der Forderung eines KMU

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes haben im Januar 2024 ein KMU gegen einen Schuldner vertreten, welcher sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem KMU entziehen wollte. Zur Sicherung der Forderung des KMU haben die Rechtsanwälte das dem Schuldner gehörende Grundstück vom Gericht verarrestieren – also im Grundbuch blockieren - lassen. Der Arrest hat zur Folge, dass der Schuldner nicht über das Grundstück verfügen kann. Somit bleibt das Haftungssubstrat zur Vollstreckung der Forderung des KMU erhalten.


November 2023: Runde 2 von Monster Energy vs. BierVision Monstein AG – Monster Energy verliert erneut

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes freuen sich, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ihrer Rechtsauffassung ein weiteres Mal gefolgt ist und auch den zweiten Markenwiderspruch des kalifornischen Getränkeherstellers abgewiesen hat. Im Ergebnis hat das IGE beide Markenwidersprüche abgewiesen und die Argumentation der Anwälte von Bruppacher Anderes gestützt. Weitere Informationen können dem Bericht von 20Minuten unter folgendem Link entnommen werden: https://www.20min.ch/story/monster-energy-verliert-zum-zweiten-mal-gegen-brauerei-monsteiner-202300578164


 Sommer bis Herbst 2023: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes beraten ein global tätiges Unternehmen aus der Medizinalbranche bezüglich des Verkaufes einer Geschäftssparte im Rahmen eines Asset Deals nach Schweizer Recht

Im Sommer bis im Spätherbst des Jahres 2023 durften die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes in Zusammenarbeit mit ihren Partnerkanzleien in den USA und Deutschland ein international tätiges Unternehmen aus der Medizinalbranche beim Verkauf einer Geschäftssparte beraten und unterstützen. Der ursprünglich in Form eines Shares Deals strukturierte Verkauf wurde im Verlauf der Due Diligence und den darauf basierenden Vertragsverhandlungen angepasst und letztendlich in Form eines Asset Deals nach Schweizer Recht aufgesetzt und erfolgreich vollzogen.  


Mai 2023: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes vertreten erfolgreich die Brauerei BierVision Monstein AG gegen den Milliardenkonzern Monster Energy aus den USA in einem Markenwiderspruchsprozess

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes freuen sich, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ihrer Rechtsauffassung gefolgt ist, wonach zwischen den Marken «Monster» und der angefochtenen Marke «Monsteiner» keine Verwechslungsgefahr besteht. Monster Energy hatte erfolglos argumentiert, der Begriff «Monster» sei in der Marke «Monst [– ein –] er» enthalten, woraus beim Zielpublikum eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die beiden Marken resultieren könne. Das IGE hat den Markenwiderspruch von Monster Energy vollständig abgewiesen und damit die Argumentation der Anwälte von Bruppacher Anderes bestätigt. Weitere Informationen können dem Newsletter der BierVision Monstein AG vom Mai 2023 unter folgendem Link entnommen werden: https://mailchi.mp/7853a9a97929/frhlingseinbruch-sieg-und-monsteiner-huusbier?e=e6b58ef490


November 2022: Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 2022: Subventionen von Kindertagesstätten durch den Arbeitgeber sind AHV-beitragspflichtig

Vom Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden geleistete Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte (KiTa) sind AHV-beitragspflichtig. KiTa-Subventionen können nicht als Familienzulagen gelten, die von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen wären. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in Bezug auf die vom Universitätsspital Basel geleisteten KiTa-Subventionen gut.

Die Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 14. November 2022 finden Sie hier: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/9c_0466_2021_2022_11_14_T_d_09_16_49.pdf

Das Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 2022, 9C_466/2021, finden Sie hier: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-10-2022-9C_466-2021&lang=de&zoom=&type=show_document


November 2022: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes beraten ihre internationalen Klienten bei der Strukturierung von Konzern- und Drittdarlehen

In der Zeit vom Sommer bis Herbst 2022 haben die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes ihre internationalen Klienten bezüglich der Gewährung von verschiedenen Darlehen an Gruppengesellschaften innerhalb des Konzernes oder an Drittparteien beraten und die jeweiligen Verträge in Kooperation mit den involvierten ausländischen Anwaltskanzleien aufgesetzt. Nebst der Fragen zum anwendbaren Recht, welche durch Wahl des schweizerischen Rechtes beantwortet worden war, stellten sich bei der Vertragsgestaltung unter anderem auch Fragen zur Absicherung der jeweiligen Darlehen in Form von Schuldbriefen nach Art. 842 ff. ZGB, Garantien im Sinne von Art. 111 OR oder Bürgschaften nach Art. 492 ff. OR, welche im Gegensatz zu Garantien sehr strengen Formvorschriften unterstehen, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der jeweiligen Verträge führt. Die Rechtsanwälte von Bruppacher Anderes freuen sich, dass sämtliche Transaktionen zur Zufriedenheit ihrer Klienten abgewickelt werden konnten und bedanken sich bei den ausländischen Anwaltskanzleien für die professionelle Zusammenarbeit.


April 2022: Firmenänderung zu Bruppacher Anderes KIG

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner freuen sich mitteilen zu können, dass die seit dem Jahr 1993 unter der Firma Bruppacher Hug & Partner bestehenden Anwaltskanzlei ab dem April 2022 von den beiden Partnern, Dr. C. Mark Bruppacher und lic. iur. Dominique Anderes, neu unter der Firma Bruppacher Anderes KlG geführt wird. Mit der Revision des Firmenrechtes sind auch Kollektivgesellschaften verpflichtet, die Rechtsform in der Firma zu führen, was den Zusatz KIG erklärt. Die Rechtsanwälte Mark Bruppacher und Dominique Anderes bedanken sich über das ihrer Kanzlei seit beinahe 30 Jahren entgegengebrachte Vertrauen und freuen sich über die zukünftige Zusammenarbeit mit ihren Klienten und Partnern im In- und Ausland.


Januar 2022: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner freuen sich, zum Jahresauftakt 2022 die Zusammenarbeit mit der D’Amico Football Management bekannt geben zu dürfen.

Durch die Kooperation mit der D’Amico Football Management und deren Inhaber Antonio D’Amico erweitern die Anwälte von Bruppacher Hug & Partner ihre Dienstleistungen im Bereich des Sportrechts. Die Kooperation mit Antonio D’Amico erlaubt es den auf Sportrecht spezialisierten Anwälten nebst der Beantwortung von rechtlichen Fragestellungen, welche sich rund um den heutigen Profifussball ergeben, vertiefter auf die persönlichen Bedürfnisse von Fussballspielern und Fussballclubs einzugehen. Die D’Amico Football Management und Rechtsanwalt Dominique Anderes verfügen über eine schweizweit gültige Bewilligung zur Arbeitsvermittlung, welche für die Vermittlung von Fussballspielern zwingend einzuholen ist.

Weitere Informationen zur D’Amico Football Management finden sie auf deren Webseite www.dafm.ch. Für Anfragen und Auskünfte stehen Rechtsanwalt Dominique Anderes oder Antonio D’Amico gerne zur Verfügung.    


September 2021: Rechtsanwalt Dominique Anderes erläutert im WEKA Newsletter vom September 2020 die rechtlichen Rahmenbedingungen der Entsendung von ausländischen Angestellten in die Schweiz

Gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Personenfreizügigkeit können ausländische Unternehmen ihre Angestellten zur Erbringung von Arbeitsleistungen in die Schweiz entsenden. Rechtsanwalt Dominique Anderes erläutert einige zentrale Aspekte des Entsendegesetzes, des Arbeitsrechts sowie des Ausländer- und Integrationsgesetzes, welche von den ausländischen Arbeitgebern beachtet werden müssen, andernfalls kostspielige Sanktionen drohen.

Den vollständigen Artikel lesen Sie bitte hier >>> zum Artikel    


August 2021: Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner beraten ihre Klienten im Bereich des Immobilienrechtes beim Kauf und Verkauf von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum

Im Jahr 2021 haben die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner ihre nationalen und internationalen Klienten bei mehreren Immobilientransaktionen beraten und die erforderlichen Vertragsdokumente in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Notariaten und ausgearbeitet. Die aktuelle Pandemie und die Nullzinspolitik der Notenbanken machen sich durch eine verstärkte Nachfrage nach Wohneigentum und Anlagemöglichkeiten bemerkbar. Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner durften daher im Jahr 2021 bisher einige Klienten beim Kauf oder Verkauf von Immobilien beraten.

Im Zentrum der Beratung der Rechtsanwälte stand das Aufzeigen von Risiken, welche jeweils im Einzelfall zu beurteilen sind. Beispielsweise muss beim Immobilienkauf „ab Plan“ nebst dem Kauf- auch ein Werkvertrag abgeschlossen werden, denn nur auf dieser Grundlage kann der Käufer die Erstellung des Stockwerkeigentums gerichtlich einfordern und die Nachbesserung von Mängeln verlangen. Besteht einzig ein Kaufvertrag, hat der Käufer lediglich ein Recht auf Wandelung oder Minderung des Kaufpreises. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen haben die Rechtsanwälte ihre Klienten auch in Bezug auf Bauhandwerkerpfandrechte und mögliche Konkurse des Bauunternehmers oder Verkäufers beraten. Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner freuen sich, dass sämtliche Immobilientransaktionen wunschgemäss und zur vollen Zufriedenheit ihrer Klienten abgeschlossen werden konnten.    


August 2020: Rechtsanwalt Dr. C. Mark Bruppacher nimmt im Fernseh-Interview mit Tele Top Stellung zur Generalversammlung von Pfadi Winterthur Handball und deren Beschluss, die Profimannschaft vom Verein abzuspalten und in eine juristische eigenständige Aktiengesellschaft auszugliedern.

Mark Bruppacher hat im Interview die rechtlichen Vorteile dieser neuen Strukturen kommentiert, welche den kommerziellen Bedürfnissen des Profisportes und den damit verbundenen rechtlichen sowie finanziellen Risiken gerecht werden. Den TV Beitrag sehen Sie hier  >>> zum Video und Artikel

   


1. November 2019: Die Änderungen des Obligationenrechts und des Strafgesetzbuches, von denen jede Aktiengesellschaft (AG), jede Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH) und deren Aktionäre bzw. Gesellschafter betroffen sind, treten am 1. November 2019 in Kraft

Am 1. November treten die Änderungen des OR und des StGB in Kraft, welche im Ergebnis eine signifikante Verschärfung der seit dem 1. Juli 2015 geltenden Meldepflichten und eine faktische Abschaffung der Inhaberaktien bewirken.

Bei Verstössen gegen die geltenden Bestimmungen droht der Verlust der Rechte an den Aktien. Das vorschriftswidrige Führen des Aktienbuches und die Nicht-Meldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen werden vom Gesetzgeber neu unter Strafe gestellt.

 

Jede Aktiengesellschaft (und GmbH) und der für die Leitung der Aktiengesellschaft verantwortliche Verwaltungsrat sollte daher sicherstellen, dass:

- sämtliche Verzeichnisse der Gesellschaft vorschriftsgemäss geführt sind;

- keine Aktionäre (oder bei der GmbH Gesellschafter) unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben;

- die einer Meldung eines Aktionärs zugrunde liegenden Belege pflichtgemäss aufbewahrt werden;

- auf die Verzeichnisse in der Schweiz zugegriffen werden kann;

- noch bestehende Inhaberaktien der Aktiengesellschaft - sofern sie keine Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert hat - entweder als Bucheffekten ausgestaltet werden oder in Namenaktien umgewandelt und ausstehende Inhaberaktientitel eingezogen werden;

- allenfalls die Eintragung im Handelsregister gemäss Art. 622 Abs. 2bis OR veranlasst wird.

 

Jeder Aktionär (oder Gesellschafter bei der GmbH) sollte sicherstellen, dass:

- er der Gesellschaft den Erwerb seiner Inhaberaktien vorschriftsgemäss gemeldet hat und die Eintragung im Verzeichnis mit seiner Meldung übereinstimmt;

- eine erforderliche Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person korrekt erfolgt ist und die Tatsachen nach Art. 697j Abs. 2 und 3 OR gemeldet worden sind;

- die Angaben zur gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Person noch stimmen.

 

Für weitere Auskünfte und zur Unterstützung bei der Einhaltung der vorstehenden Pflichten stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner gerne zur Verfügung.  


Oktober 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft vom 2. Oktober 2019 zur Alpiq Holding AG betreffend Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung mittels Umwandlung der Hybrid Darlehen und die Squeeze-out Fusion

Die Mehrheitsaktionäre der Alpiq Holding AG beabsichtigen, die bestehenden Hybrid-Darlehen im Rahmen einer Kapitalerhöhung, welche von der Generalversammlung noch zu beschliessen ist, in Alpiq-Namenaktien umzuwandeln. Die Kapitalerhöhung verfolgt das Ziel, den Schwellenwert von 90% der Stimmrechte aller stimmberechtigten Aktionäre zu erreichen. 90 % der Stimmen werden benötigt, um eine Squeeze-out Fusion zu beschliessen, bei welcher die bisherigen Minderheitsaktionäre keine Mitgliedschaftsrechte der Nachfolgegesellschaft der Alpiq („Alpiq NewCo AG“) erhalten und stattdessen finanziell abgefunden werden. Ob die dafür zu fällenden Beschlüsse der Generalversammlung und die Beschränkung des Bezugsrechtes der Minderheitsaktionäre zulässig sind oder erfolgreich gerichtlich angefochten werden können, wird sich zeigen.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier >>> zum Artikel 


09. September 2019: Mark Bruppacher und Dominique Anderes in der Neuen Zürcher Zeitung zur ordentlichen Generalversammlung der Aktiengesellschaft und zur Frage, welche Rechte Minderheitsaktionäre geltend machen können

Die Interessen von Mehrheits- und Minderheitsaktionären, des Verwaltungsrates sowie die Interessen der Aktiengesellschaft selber können sich widersprechen und es erforderlich machen, dass sich der Minderheitsaktionär mit juristischen Mitteln für die Wahrung seiner Rechte und Interessen einsetzen muss. Was der Minderheitsaktionär dabei beachten muss, erläutern Mark Bruppacher und Dominique Anderes in ihrem Gastbeitrag vom 9. September 2019 in der Neuen Zürcher Zeitung.

Den vollständigen Gastbeitrag finden Sie hier >>> zum Gastbeitrag 


Mai 2019: Franchising - Dickey’s Barbecue Pit plant Expansion in den Schweizer Markt

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner beraten Dickey’s Barbecue Pit beim Franchising im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Schweizer Markt und das deutschsprachige Europa. Dickey’s Barbecue Pit wurde im Jahr 1941 von Travis Dickey gegründet und die Restaurantkette mit Hauptsitz in Dallas, Texas, wird noch heute von der Familie Dickey geführt. Dickey’s Barbecue Pit ist die grösste Barbecue Kette der USA und wird seit dem Jahr 1994 im Franchising betrieben. In Abu Dhabi und Dubai sind kürzlich ebenfalls weitere Franchisebetriebe eröffnet worden.

In der Schweiz ist Dickey’s auf der Suche nach geeigneten Franchisepartnern und Interessenten melden sich bitte direkt bei Bruppacher Hug & Partner.

Weitere Informationen, insbesondere betr. Franchise System, sind direkt auf der Webseite von Dickey’s unter www.dickeys.com/franchise abrufbar.  


27. März 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft zur Frage der Formulierung der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der Panalpina Welttransport (Holding) AG

Am Freitag, 5. April 2019, findet in Basel die ausserordentliche Generalversammlung der Panalpina Welttransport (Holding) AG statt. Die Formulierung der Einladung ist fragwürdig. Im Vorfeld der Generalversammlung können Aktionäre allerdings rechtlich kaum dagegen vorgehen, denn ein Aktionär hat seine Rechte primär in der Generalversammlung selber wahrzunehmen. Je nach Beschlussfassung besteht nach der Generalversammlung die Möglichkeit, dass betroffene Aktionäre die gefassten Beschlüsse innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten gerichtlich anfechten.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier >>> zum Artikel 


23. März 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft zur Frage der statutarischen Stimmrechts- und Eintragungsbeschränkungen der Panalpina Welttransport (Holding) AG in Bezug auf die Beteiligung der Ernst-Göhner Stiftung 

Am Freitag, 5. April 2019, findet in Basel die ausserordentliche Generalversammlung der Panalpina Welttransport (Holding) AG statt. Die Ernst Göhner Stiftung beantragt, die bestehende Eintragungsbeschränkung und die Höchststimmklausel seien aufzuheben und die Artikel 5, 12 und 13 der Statuten der Panalpina Welttransport (Holding) AG seien zu diesem Zweck zu ändern.  

Seit dem Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2005 wurde die Ernst Göhner Stiftung vom Verwaltungsrat von den statutarischen Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen ausgenommen. Der Verwaltungsrat beruft sich bei der im Vergleich zu anderen Aktionären - welche ebenfalls mit mehr als 5% am Aktienkapital der Panalpina beteiligt sind - ungleichen Behandlung auf eine statutarische Ausnahmebestimmung zugunsten der Ernst Göhner Stiftung. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dominique Anderes besteht für diese Ungleichbehandlung allerdings keine statutarische Grundlage. Auch die Minderheitsaktionärin Cevian Capital hat die bisherige Praxis, die Ernst Göhner Stiftung mit allen von ihr gehaltenen Aktien (d.h. ohne Beschränkung auf 5%) zuzulassen, kritisiert. Der Verwaltungsrat hat sich noch nicht festgelegt, ob die statutarische Stimmrechtsbeschränkung an der ausserordentlichen Generalversammlung auf alle Aktionäre und damit auch auf die Ernst Göhner Stiftung angewendet wird.  

Falls die Generalversammlung die traktandierten Statutenänderungen annimmt, dann würde in Zukunft das Prinzip «Eine Aktie – eine Stimme» für alle Aktionäre gelten. Entsprechend würden sämtliche Aktionäre mit sämtlichen von ihnen gehaltenen Aktien ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen und in Zukunft könnte das Stimmrecht für sämtliche eingetragenen Aktien ohne Beschränkung ausgeübt werden können. 

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: >>> zum Artikel 

Die Einladung zur Generalversammlung finden Sie hier: >>> zur Einladung


6. März 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft  zur Frage der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der Panalpina und die Sperrung des Aktienbuches

Mit Medienmitteilung vom 5. März 2019 teilte der Verwaltungsrat der Panalpina Welttransport (Holding) AG mit, den formalen Einladungsbrief für die ausserordentliche Generalversammlung erst am 15. März 2019 zu verschicken und das Aktienbuch in Übereinstimmung mit Panalpinas Statuten am 14. März 2019 (17:00 Uhr) zu schliessen. Dieses Vorgehen widerspricht aber gerade den statutarischen Bestimmungen der Panalpina, welche vorsehen, dass nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung bis am Tage nach der Generalversammlung keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen werden. Aktionäre, deren Rechte verletzt sind und die auf dieser Basis zustandegekommene Beschlüsse der Generalversammlung nicht akzeptieren möchten, könnten die Beschlüsse der Generalversammlung vor Gericht anfechten.

>>> zum Artikel 


2. März 2019: Dominique Anderes in der Zeitschrift Finanz und Wirtschaft zur Frage der Statuten der Panalpina und der Sperrung des Aktienbuches

Die Statuten der Panalpina Welttransport (Holding) AG sehen vor, dass nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung bis am Tage nach der Generalversammlung keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen werden. Dies führt im Ergebnis zu einer relativ langen Sperrung des Aktienbuches und verhindert die Ausübung von Stimmrechten derjenigen Aktien, welche noch nach Versand der Einladungen gekauft werden. Die Regelung von Artikel 5 der Statuten ist zwar rechtmässig, aber trotz rechtlicher Grundlage problematisch.

>>> zum Artikel 


Dezember 2018: Erleichterte Anerkennung ausländischer Konkursverfahren durch Revision des internationalen Konkursrechts

Die Änderungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) treten per 1. Januar 2019 in Kraft.

Die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz wird durch Art. 166 ff. IPRG geregelt. Mittels Anerkennungsverfahren wird der Konkurs über in der Schweiz liegende Vermögenswerte des ausländischen Gemeinschuldners eröffnet. Die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des heute geltenden Rechts, insbesondere der Gegenrechtsnachweis und das obligatorische Hilfskonkursverfahren, verzögerten oder verunmöglichten bisher die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen. Deshalb wird das Anerkennungsverfahren nun vereinfacht.

Nach dem aktuellen Recht werden nur ausländische Dekrete anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sind. Dieser Staat muss Gegenrecht gewähren. Bei jeder Anerkennung eines ausländischen Konkursurteiles wird zur Interessenwahrung von allenfalls in der Schweiz wohnhaften Gläubigern zwingend ein inländisches Hilfskonkursverfahren durchgeführt, dies selbst dann, wenn gar keine inländischen Gläubiger vorhanden sind. In dessen Rahmen wird das in der Schweiz gelegene Vermögen separat zugunsten der Gläubiger in der Schweiz verwertet. Nur ein allfälliger Überschuss wird ins Ausland überwiesen.

Die revidierten Bestimmungen verzichten auf den Gegenrechtsnachweis. Darüber hinaus können künftig auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (vorausgesetzt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte). Die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens muss nur noch dann erfolgen, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger tatsächlich vorhanden sind. Die Durchführung muss jedoch von der ausländischen Konkursverwaltung beantragt werden.

Wird auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen. Die ausländische Konkursverwaltung ist insbesondere dazu befugt, Vermögenswerte ins Ausland zu verbringen und Prozesse zu führen. Allerdings sind hoheitliche Handlungen, die Anwendung von Zwangsmittel, oder das Recht, Streitigkeiten gerichtlich zu entscheiden, davon ausgeschlossen.


November 2018: Beratung eines Aktionärs bezüglich Verkauf seiner Beteiligung an einer Firma, welche einen erfolgreichen Onlineshop betreibt

Die Rechtsanwälte von BHP berieten einen Aktionär, welcher seine Beteiligung an einer Firma, welche einen bekannten Onlineshop betreibt, an den zweiten Aktionär verkaufte. Durch den Kauf erwarb der Käufer 100% des Aktienkapitals und sämtliche Stimmrechte. BHP unterstützte und beriet den Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bei der Ausgestaltung des Aktienkaufvertrages (Share Deal), welcher auch die Übernahme von Darlehen durch den Käufer beinhaltete. 


Oktober 2018: Due Diligence von Absorptionsfusion von zwei Gesellschaften im Hinblick auf möglichen Kauf durch deutschen Lebensmittelkonzern

Nach der erfolgreichen Fusion (Absorptionsfusion gemäss Art. 3 lit. a. Fusionsgesetz) von zwei Schweizer Unternehmungen, welche in der Lebensmitteltechnologiebranche tätig sind, überprüften die Rechtsanwälte von BHP die fusionierte Gesellschaft im Hinblick auf den Kauf (Share Deal) durch einen deutschen Lebensmittelkonzern. Die Vertragsverhandlungen zwischen der deutschen Käuferin und den Schweizer Verkäufern wurden nach Abschluss der Due Diligence ausgesetzt und die Gespräche werden allenfalls im Jahr 2019 fortgeführt.


September 2018: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Vermögensverwalters wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Ein Vermögensverwalter, der seine Klienten nicht über den Erhalt von Retrozessionen und andere Vergütungen einer Depotbank informiert hat, ist zu Recht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 StGB) verurteilt worden. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis bestätigt.

Die Medienmitteilung des Bundesgerichtes finden Sie hier als PDF.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts, welches sich auf die zivilrechtliche Grundlage von Art. 400 OR stützt, hat der Vermögensverwalter als beauftragte Person dem Klienten als Auftraggeber von Gesetzes wegen Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und dem Auftraggeber alles herausgeben, was ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zugekommen ist. Die Rechenschaftsablegung als Konsequenz der Wahrung fremder Interessen beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber aktiv über den Geschäftsgang zu benachrichtigen und dem Auftraggeber unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht betrifft auch indirekte Vorteile wie Retrozessionen und Rückvergütungen. Die Rechenschaftspflicht erlaubt es dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob der Auftrag von seinem Vertragspartner getreu und sorgfältig im Interesse des Auftraggebers ausgeführt wird. Die Informationen ermöglichen es dem Auftraggeber, die ihm zustehenden Retrozessionen herauszuverlangen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe hängt daher von der Erfüllung der Pflicht zur Rechenschaft ab. Verschweigt der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten den Erhalt von Retrozessionen und Rückvergütungen verstösst er gegen Art. 400 OR, was als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB bestraft werden kann.

Das Bundesgericht hat mit dem aktuellen Entscheid seine frühere Rechtsprechung gemäss BGE 132 III 464 bestätigt.

Den vollständigen Entscheid vom 14. August 2018 in französischer Sprache finden Sie hier.   


August 2018: Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Angestellte von international tätigen Konzernen und KMU

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner unterstützen und beraten national und international tätige Unternehmen, KMU und deren Angestellte im Zusammenhang mit arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen. Die Anwälte von BHP übernehmen dabei die vollständige Korrespondenz und vertreten das Unternehmen und die Angestellten vor den Migrations- sowie den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit zwecks Erlangung der für die Arbeit und den Aufenthalt in der Schweiz erforderlichen Bewilligung.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung mit einem Gesuch zur Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung?

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und unterstützen und beraten Sie bei der Erstellung Ihres Gesuches um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und führen für Sie die Korrespondenz mit dem Migrationsamt und den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit. 


August 2018: Strafbarkeit bei Verletzung der Stellenmeldepflicht durch Arbeitgeber

Am 1. Juli 2018 ist in der Schweiz der sog. Inländervorrang in Kraft getreten. Arbeitgeber von Berufsarten, welche in der Schweiz über eine Arbeitslosigkeit von 8% oder mehr verfügen, sind seither verpflichtet, offene Stellen dem RAV zu melden. Zu den meldepflichtigen Stellen gehören Berufsarten aus der Baubranche, der PR- und der Marketingbranche sowie aus der Hotellerie und dem Gastgewerbe.

Zu beachten ist, dass die Meldepflicht auch für Stellen gilt, die durch Arbeitsvermittler, Headhunter und Personalverleiher vermittelt werden.

Arbeitgeber, welche die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, werden mit Busse bis zu CHF 40‘000.00 bestraft.

Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Gesetzesvorschriften? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und unterstützen und beraten Sie bei der Erfüllung der Stellenmeldepflicht.   


Juli 2018: Prozessrecht - Erfolgsquote von Beschwerden am Schweizer Bundesgericht sinkt

Die Chance mit einer Beschwerde vor Bundesgericht Erfolg zu haben, sinkt zunehmend. Aus dem diesjährigen Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr 2017 geht hervor, dass im Jahr 2017 lediglich 13,45 Prozent der Beschwerden von der obersten Schweizer Gerichtsinstanz ganz oder teilweise gutgeheissen worden sind. Im Vergleich: im Vorjahr 2016 lag die Erfolgsquote noch bei 14,35 Prozent. Im Jahr 2015 sogar bei 14,7 Prozent. Besonders bei Beschwerden in Zivilsachen, wo nur rund jede zehnte Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen worden ist, verstärkt sich dieser Trend. Im Vergleich dazu lag die Erfolgsquote der strafrechtlichen Beschwerden bei 16,5 Prozent. Bei den öffentlich-rechtlichen Beschwerden betrug die Erfolgsquote wiederum lediglich 13,1 Prozent.

Nach Einschätzung der Anwälte von Bruppacher Hug & Partner verdeutlichen diese Quoten die seriöse und grösstenteils einwandfreie juristische Arbeit der Bezirks- und Obergerichte in den Kantonen sowie auf kommunaler Ebene. Hätte eine grössere Anzahl von Beschwerden vor dem Bundesgericht Erfolg, dann würde das nicht für die Qualität der kantonalen Bezirks- und Obergerichte sprechen.

Noch tiefer ist die Erfolgsquote der ergriffenen Rechtsmittel beim Bundesstrafgericht: nur gerade 12 Prozent der Beschwerden waren letztlich erfolgreich. Beim Bundesverwaltungsgericht waren es hingegen 20 Prozent. Beim Bundesverwaltungsgericht ist diese Zahl darauf zurückzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden häufig als erste gerichtliche Instanz zu beurteilen hat.

Ob ein erstinstanzliches Urteil angefochten oder akzeptiert werden soll, ist nach Ansicht der Rechtsanwälte in jedem Fall einzeln zu beurteilen. Insoweit ist eine sorgfältige Risiko- sowie Analyse der Prozesschancen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Klienten und der Prozessdauer eine notwendige Voraussetzung. Je nach Sachverhalt und Rechtslage kann die sorgfältige Analyse des erstinstanzlichen Urteils nämlich ergeben, dass die zweitinstanzlichen Prozesschancen deutlich höher sind, als es die vorstehenden Zahlen erahnen lassen.

Auffällig ist auch der Umstand, dass die öffentliche Beratung von Urteilen ebenfalls zurückgeht. Im Jahr 2017 waren es 70 Fälle, die öffentlich beraten worden waren. Ein Jahr zuvor waren es noch deren 78.

Die unentgeltliche Rechtspflege schlug beim Bundesgericht mit rund 837‘570 Franken zu buche, was bei Gesamtausgaben im Betrag von insgesamt CHF 93 Millionen 0.9 Prozent der Ausgaben des Bundesgerichtes entspricht. Die Kosten für die Informatik beliefen sich auf rund 2,2 Millionen Franken. Sowohl die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege als auch jene für die Informatik sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Quelle: Geschäftsbericht 2017 Bundesgericht >>> Download PDF  


Juli 2018: Corporate Housekeeping für KMU und juristische Personen sowie Unterstützung von Verwaltungsräten und Geschäftsführern

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner unterstützten und berieten in der ersten Jahreshälfte 2018 diverse KMU und juristische Personen sowie deren Verwaltungsräte und Geschäftsführer bei der Organisation und Durchführung von ordentlichen oder auch ausserordentlichen Generalversammlungen. Namentlich unterstützten die Anwälte von BHP diverse KMU beim Erstellen der gesetzlich und/oder statutarisch vorgeschriebenen Dokumente wie Einladung zur Generalversammlung, Erstellung der Traktandenliste, Vollmachten und Stellung von unabhängigen Stimmrechtsvertretern, Protokollierung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse betreffend Dividendenausschüttungen oder Vortrag des Jahresgewinnes auf die Rechnung des Folgejahres, Wahlen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle sowie Protokollierung von Anträgen von Aktionären – auch im Hinblick auf potentielle Anfechtungsklagen, Einsichts- und Auskunftsbegehren von Aktionären, in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderprüfers oder die Einleitung von Verantwortlichkeitsklagen gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates oder die Geschäftsführer. Weiter unterstützten die Rechtsanwälte von BHP auch die Mitglieder der Verwaltungsräte der KMU und juristischen Personen bei der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates und führten in deren Auftrag die Korrespondenz mit dem Handelsregisteramt, den Steuerbehörden und Bankinstituten zur Regelung der Zeichnungsberechtigungen. Aufgrund von Mutationen unter den Aktionären in Folge von (Ver-)Kauf von Aktien oder wegen Todesfällen führten die Anwälte von Bruppacher Hug & Partner diverse Aktien- bzw. Anteilbücher von Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nach.

Diese umfassende Unterstützung seitens der Anwälte von BHP ermöglicht es den Geschäftsführern und Verwaltungsräten der KMUs sich auf das Tagesgeschäft des Unternehmens zu konzentrieren.  


Juni 2018: Finanzsektor - neue Regeln zum Anlegerschutz

Das schweizerische Bundesparlament hat am 15. Juni 2018 zwei neue Gesetze zum Finanzsektor verabschiedet. Beide Gesetze dürften im Jahr 2019 in Kraft treten.

Mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) wird der Anlegerschutz verbessert und mit dem Finanzinstitutsgesetz (Finig) wird die Aufsicht über die Finanzdienstleister neu geregelt.

Mit dem Fidleg verankert der Gesetzgeber für Finanzdienstleister im Verkehr mit Kunden ausdrücklich Informations-, Abklärungs- und Dokumentationspflichten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Empfehlungen und die von Finanzberatern angebotenen Produkte für Kunden verständlich sowie angemessen sind. Die Finanzdienstleister sind überdies verpflichtet, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Falls Banken für verkaufte Produkte vom Lieferanten Vergütungen erhalten (sog. Retrozessionen), müssen sie dies den Kunden mitteilen oder ihnen den erhalten Betrag vollständig weitergeben.

Neu werden mit dem Finanzinstitutsgesetz (Finig) unabhängige Vermögensverwalter indirekt (d.h. via Aufsichtsorganisationen) der Finanzmarktaufsicht (Finma) unterstellt sein.

 (Quelle: Bundesversammlung - Parlament)  


Juni 2018: BHP berät mehrere KMU bezüglich der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO), welche am 25. Mai 2018 in der Europäischen Union in Kraft trat

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner beraten diverse KMU im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), welche am 25. Mai 2018 in der EU in Kraft trat und auch viele Schweizer KMU direkt betrifft. Die EU-DSGVO regelt unter anderem die Speicherung und Verwertung von Kunden- und Mitarbeiterdaten und nimmt die Unternehmen verstärkt in die Verantwortung. Dies gilt einerseits bezüglich der Zulässigkeit der Datenerhebung, andererseits bezüglich der Verwertung der gespeicherten Daten. Zudem stärkt die DSGVO die Rechte der betroffenen Personen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften der EU-DSGVO drohen Sanktionen in Form von Geldstrafen in der Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.   


März 2018: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) zur Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und ausländischer Nachlassverträge

Im Bundesblatt Nr. 12 vom 27. März 2018 wurde ein Beschluss der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) publiziert. Die Änderung vom 16. März 2018 betrifft u.a. die Art. 166 ff. IPRG und hat die Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und ausländischer Nachlassverträge zum Ziel.

Mit der vom Parlament vorgeschlagenen Revision wird der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung getragen, welche zur Folge hat, dass auch Konkurse und Nachlassverfahren grenzüberschreitend abzuwickeln sind. Das neue Gesetz ermöglicht eine bessere Koordination von zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren.

Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum; die Referendumsfrist läuft am 5. Juli 2018 ab. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat bestimmt.

Weitere Informationen finden Sie >>> hier


März 2018: Leitentscheid des Bundesgerichtes bezüglich gerichtlicher Durchsetzung von Informationsansprüchen eines Verwaltungsratsmitgliedes

Mit wegweisendem Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Bundesgericht entscheiden, dass Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber der Aktiengesellschaft ihren Anspruch auf Informationserteilung gerichtlich durchsetzen können. Das Bundesgericht klärte eine bisher offen gelassene Frage und hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden auf. Ob ein Verwaltungsrat Anspruch auf Einsicht oder Auskunft hat, ist vom angerufenen Gericht im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO zu entscheiden.

Den vollständigen Entscheid finden Sie >>> hier    


März 2018: BHP vertritt einen Minderheitsaktionär vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich bezüglich Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung

Die Rechtsanwälte von Bruppacher Hug & Partner haben vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erfolgreich einen Minderheitsaktionär vertreten, welcher vom Handelsgericht die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangte. Das Handelsgericht folgte den Anträgen der Anwälte von BHP und hiess die Klage gut. Der Verwaltungsrat des von der Klage betroffenen KMU wurde verpflichtet, die ausserordentliche Generalversammlung innert der vom Einzelgericht angeordneten Frist durchzuführen.   


Februar 2018: Rechtskräftiger Vergleich nach fristloser Entlassung eines Geschäftsführers

Die Rechtsanwälte von BHP haben vor Gericht erfolgreich eine Forderungsklage eines ehemaligen Geschäftsführers eines KMU abgewehrt. Der Kläger, welcher vom KMU aus wichtigen Gründen fristlos entlassen worden war, hatte vor dem Arbeitsgericht Lohnforderungen in sechsstelliger Höhe eingeklagt. Die von BHP in Zusammenarbeit mit dem KMU entwickelte Prozessstrategie erwies sich nun als erfolgreich. Der Kläger und das KMU erledigten das Gerichtsverfahren mit einem gerichtlichen Vergleich. Im Rahmen des Vergleichs zog der Kläger seine Forderung bis auf einen symbolischen Betrag zurück. Dies führte beim KMU zu einer Ersparnis eines substantiellen Betrages.  


14. Februar 2018: Bundesamt für Justiz

Der Bundesrat will Kompetenzkonflikte mit anderen Staaten im Bereich des Erbrechts minimieren und so mehr Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger schaffen. Er hat am 14. Februar 2018 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eröffnet.

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13. Februar 2018: Artikel in der NZZ: Der Gang vor Gericht wird zum Luxusgut - im Extremfall droht Klägern der Ruin

Rekordhohe Prozesskosten halten viele Bürger und KMU davon ab, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Jetzt greift der Bund ein. Doch das grösste Problem bleibt ungelöst.

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1. November 2016: Änderung in der Steuerpraxis bei Beteiligungen an Start-ups

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Grundlagen zur Besteuerung von Beteiligungen an Start-ups geändert. Neu entspricht der Vermögenssteuerwert von Anteilen an Start-up-Gesellschaften dem Substanzwert, was zu tieferen Vermögenssteuern bei Gründern und Aktionären führt.

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31. August 2016: Unternehmenszusammenschluss - Mandat als Escrow Agent

Beim Zusammenschluss einer schweizerischen Gesellschaft im Bereich Medizinaltechnik mit einem internationalen Konzern und strategischen Partner nimmt BHP die Funktion als Escrow Agent war. Der Kaufpreis wird teilweise in Aktien und teilweise in bar entrichtet. BHP ist mit der Abwicklung der Transaktion und der Verteilung des Kaufpreises an knapp 100 Aktionäre betraut.


15. August 2016: BHP erhebt erfolgreich Markenwiderspruch gegen Markeneintragung

Die Rechtsanwälte von BHP haben beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erfolgreich im Namen eines KMU, welches Inhaber einer international geschützten Marke ist, Widerspruch erhoben gegen die Eintragung einer neuen Marke, welche die vorbestehenden internationalen Markenrechte verletzte. Die Marke der Widerspruchsgegnerin wurde gelöscht und die Widerspruchsgegnerin wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.  


1. Juli 2016: Unternehmenskauf in der Baubranche

BHP berät eine Schweizer Unternehmung aus der Baubranche beim Kauf eines Konkurrenten. Nach vollzogener Transaktion werden die Produktionsstandorte zusammengelegt und die Ertragskraft beider Unternehmen gestärkt. 


31. Mai 2016: Finanzierungsrunde eines Start-up

BHP unterstützt ein Start-up Unternehmen in einer Finanzierungsrunde mit neuen Investoren. Die Kapitalerhöhung wird erfolgreich durchgeführt. Die Finanzierung der nächsten Entwicklungsschritte des Unternehmens damit gesichert. 


2. Mai 2016: Steigende Nachfrage nach Vorsorgeaufträgen

Die Anwälte von BHP haben in den vergangenen Monaten verschiedene Personen bei der Errichtung von Vorsorgeaufträgen beraten. Der Vorsorgeauftrag dient der eigenen Vorsorge von Erwachsenen, welche in Folge von Alter, Unfällen oder Krankheiten nicht mehr in der Lage sind, selbständig für sich zu sorgen. Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, frühzeitig festzulegen, welche Familienmitglieder oder nahestehende Personen sich dereinst um den Betroffenen kümmern sollen. 


31. März 2016: Neugründungen von Gesellschaften und Restrukturierungen

Im ersten Quartal 2016 hat BHP verschiedene Neugründungen von Gesellschaften betreut. Darunter befinden sich Gesellschaften in den Bereichen Medizin und Tourismus. Weiter hat BHP Restrukturierungen bestehender Gesellschaften betreut, unter anderem im Hinblick auf deren Verkauf. 


15. Dezember 2015: Fusion und Reorganisation einer Medizinaltechnik-Unternehmung

Nach dem erfolgreichen Verkauf einer Schweizer Unternehmung im Bereich Medizinaltechnik an eine börsenkotierte Gesellschaft aus den USA betreut BHP die interne Reorganisation der Schweizer Unternehmung. Die inzwischen erfolgreich abgeschlossene Reorganisation beinhaltet eine konzerninterne Mutter-Tochter-Fusion und eine Umwandlung nach Fusionsgesetz. 


10. Dezember 2015: BHP obsiegt vor Arbeitsgericht

Im Verfahren eines ehemaligen Mitarbeiters gegen ein Unternehmen im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche vor dem Arbeitsgericht Zürich vertritt BHP das Unternehmen. Das Arbeitsgericht Zürich folgt der Argumentation von BHP und weist die Klage ab. 


15. November 2015: BHP vertritt Verwaltungsrat in Gerichtsverfahren

BHP vertritt einen ehemaligen Verwaltungsrat in einer Forderungsklage gegen ein KMU aus dem Detailhandel. Das Bezirksgericht Zürich schützt die Argumentation von BHP. Die Forderungen des Verwaltungsrates werden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs anerkannt.  


1. November 2015: Debt/Equity-Financing eines Start-up

BHP vertritt ein Start-up im Bereich der Internet-Technologie bei der Finanzierung durch bisherige und neue Investoren. Die Finanzierung setzt sich aus einem Mix von Debt und Equity zusammen und umfasst einen Aktionärbindungsvertrag zwischen sämtlichen Aktionären. 


30. September 2015: Verkauf eines Hotels

BHP ist am Verkauf eines beliebten Hotels in den Schweizer Bergen beteiligt. Der Verkauf erfolgt im Rahmen einer Nachfolgelösung und dient der langfristigen Weiterführung und Sicherung des Hotelbetriebs. 


1. August 2015: Verkauf einer Klinik an Privatklinikgruppe

Beim Verkauf einer Klinik an eine führende Privatklinikgruppe wurde BHP von Käufer und Verkäufern mit der Abwicklung der Transaktion betraut. Der Kauf ist jetzt erfolgreich vollzogen und die verkaufte Klinik in die Unternehmensstruktur der Käuferin integriert.  


15. Juli 2015: Gründung eines Start-up im Bereich Outsourcing | Internettechnologie

BHP unterstützt die Gründer bei der Gründung eines Start-up im Bereich Outsourcing und Internet-Technologie. Zudem ist BHP bei der Ausarbeitung der Kundenverträge, der AGB, der Outsourcing-Verträge und beim Aktionärbindungsvertrag zwischen den Gründern involviert.  


29. Juni 2015: BHP im Tages-Anzeiger

Im Tages-Anzeiger erscheint ein umfassender Artikel zur EU-Erbrechtsverordnung, die am 17. August 2015 in Kraft tritt. RA Emanuel Schiwow wird in dem TA-Artikel als Experte zu Fragen rund um die neue EU-Erbrechtsverordnung befragt; BHP liefert die Daten zum Erbrechtsvergleich zwischen der Schweiz und anderen europäischer Staaten. 


15. Juni 2015: Unterstützung bei Generalversammlungen

Im ersten Halbjahr 2015 unterstützt BHP verschiedene Unternehmen bei der Durchführung ihrer ordentlichen Generalversammlung. Dazu gehören unter anderem ein internationales Joint Venture aus der Versicherungsbranche mit Sitz in der Schweiz und Unternehmen aus der Finanzdienstleistungsbranche und der Industrie.  


30. April 2015: Verkauf eines Industriebetriebs an europäischen Marktführer

Beim Verkauf eines Schweizer Industriebetriebs an eine börsenkotierte Gesellschaft wurde BHP von der Käuferin und den Verkäufern mit der Abwicklung der Transaktion betraut. Die Käuferin zählt europaweit zu den Marktführern in ihrer Branche. Die Transaktion stellt einen Meilenstein in der über 100-jährigen Unternehmensgeschichte des Schweizer Industriebetriebs dar und wurde von Mitarbeitern und der Presse sehr positiv aufgenommen.  


15. Februar 2015: Joint Venture in Hong Kong

Ein Schweizer Technologieunternehmen expandiert nach Asien und geht ein Joint Venture in Hong Kong ein, das Forschungszusammenarbeit und Produktion beinhaltet. BHP berät das Schweizer Technologieunternehmen bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Joint Venture Verträge. 


 

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